BEHINDERTENBEIHILFE

Anspruch auf Behindertenhilfe haben Personen, die wegen eines angeborenen oder erworbenen Leidens oder Gebrechens im Hinblick auf Erziehung, Schulbildung, Berufsausbildung, Beschäftigung und Eingliederung in die Gesellschaft wesentlich beeinträchtigt sind. Nicht unter das Gesetz fallen Beeinträchtigungen, die vorwiegend altersbedingt sind.


Voraussetzungen:

  • Wohnsitz in der Steiermark
  • Keine gleichartigen Ansprüche nach einem anderen Gesetz
  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EWR- Staates bzw. Vorliegen einer Niederlassungsbewilligung bzw. einer Aufenthaltserlaubnis. 
  • Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres haben grundsätzlich Anspruch auf Behindertenhilfe.
  • Österreichern sind Flüchtlinge nach den Bestimmungen der Genfer Konvention gleichgestellt.

Die Übernahme der Entgelte erfolgt nur im Rahmen der Leistungs- und Entgeltverordnung. Der Träger der Behindertenhilfe hat mit dem Land Steiermark einen Vertrag zu schließen.


Angestrebte Hilfeleistung:
Heilbehandlung, Körperersatzstücke, orthopäd. Behelfe, Erziehung und Schulbildung, z.B. Frühförderung, berufliche Eingliederung, z.B. Ausbildung, Lebensunterhalt, Lohnkostenzuschuss, Unterstützte Beschäftigung, Wohnen in Einrichtungen, Übernahme von Entgelten in Pflegeheimen, Wohnen mit Mietzinshilfe, Entlastung der Familie, Übernahme der Fahrtkosten, etc.

Anträge erhältlich im Bürgerservice oder unter www.soziales.steiermark.at

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