HUNDEABGABEGESETZ 2013

Mit 1.1.2013 ist das neue Steiermärkische Hundeabgabegesetz 2013 in Kraft getreten. Damit wurde das bisher geltende Hundeabgabegesetz aus dem Jahr 1950 abgelöst. Neu ist, dass die Höhe der Abgabe nunmehr einheitlich für alle Gemeinden in der Steiermark, durch das Land festgesetzt worden ist. Weiters wurden ein Hundekundenachweis, sowie eine verpflichtende Haftpflichtversicherung eingeführt.


Höhe der Abgabe:
Hunde allgemein: € 60,-- 
Wachhunde, Nutzhunde und Jagdhunde: € 30,--


Begriffsbestimmungen

Wachhunde: Hunde, die ständig zur Bewachung von
  a) Land- oder forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben 
  b) Gebäuden, die vom nächstbewohnten Gebäude mehr als 50 Meter entfernt liegen, verwendet werden. 

Nutzhunde: Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.

Jagdhunde: Die von Inhabern oder Pächtern von Revieren oder Jagdverwaltern gehalten werden oder im Rahmen der von der steirischen Landesjägerschaft eingerichteten Jagdgebrauchshundestation verwendet werden.


Abgabenbefreiung: 
Keine Hundeabgabe zahlen

  1. Diensthunde öffentlicher Wachen
  2. Diensthunde des beeideten Forst- und Jagdschutzpersonals
  3. Speziell ausgebildete Hunde zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters dienen oder auf deren Hilfe der Halter zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist.
  4. Hunde durch konzessionierte Bewachungsunternehmen
  5. Hunde in behördlich bewilligten Tierheimen


Abgabenermäßigung:
Für das Halten von Hunden, mit denen eine Begleithundeprüfung (BH), gleichwertige oder übergeordnete Prüfung bei einer Hundeschule, die sich eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers/einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bei der Ausbildung bedient oder bei einer von der Steirischen Jägerschaft anerkannten Hundeschule oder Ausbildungsstätte, erfolgreich absolviert wurde, ist eine Ermäßigung in Höhe von 50 % nach der festzusetzenden Abgabe zu gewähren, wenn der Gemeinde ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.

(4) Als tierschutzqualifizierter Hundetrainer/ tierschutzqualifizierte Hundetrainerin sind solche Personen anzusehen, die die im Abschnitt 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, geregelten Anforderungen erfüllen. wenn der Gemeinde ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.


Hundekundenachweis:
Personen, die ab 1.1.2013 einen Hund neu anschaffen und nicht vorher einen anderen Hund über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren durchgehend gehalten haben, müssen einen Nachweis für das Halten von Hunden erbringen.

Informationen dazu gibt es bei der Bezirkshauptmannschaft Murau, Tel.Nr. 03532-2101-0


Ausnahmen von der Verpflichtung
Von der Verpflichtung, den Hundekundenachweis zu erbringen, ausgenommen sind:

  1. Personen, die die Absolvierung eines Kurses "Begleithund I oder II" oder eines anderen übergeordneten Kurses einer vom Österreichischen Kynologenverband (ÖKV) oder von der Österreichischen Hunde Sport Union (ÖHU), vom Österreichischen Jagdhundegebrauchsverband oder von der Steirischen Jägerschaft anerkannten Hundeschule oder Ausbildungsstätte nachweisen können;
  2. Personen, die ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin oder Zoologie vorweisen können,
  3. Personen, die die Prüfung zur tierschutzqualifizierten Hundetrainerin/zum tierschutzqualifizierten Hundetrainer absolviert haben.


Abgabenerhöhung:
Ist ein Hundekundenachweis erforderlich und kann dieser nicht vorgelegt werden, so erhöht sich die Hundeabgabe auf das zweifache, bis der Nachweis erbracht worden ist.


Meldepflicht: 
Eine Person, die einen über drei Monate alten Hunde hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen zu melden.

Die Meldung hat zu enthalten:

  1. Name, Hauptwohnsitz und Geburtsdatum des Hundehalters
  2. Tierbezogene Daten:
    a) Rasse 
    b) Geschlecht
    c) Geburtsdatum 
    d) Kennzeichnungsnummer gemäß § 24a Tierschutzgesetz

Weiters sind der Meldung anzuschließen:

  1. Die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes gemäß § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz
  2. Hundekundenachweis soweit erforderlich
  3. Nachweis einer Haftpflichtversicherung


Haftpflichtversicherung:
Halter von Hunden haben für diese eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von € 725.000,-- abzuschließen. Diese Haftpflichtversicherung kann auch im Rahmen einer Haushalts- oder Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung gegeben sein.

Wird die erforderliche Sachkunde nicht binnen eines Jahres ab Anschaffung des Hundes nachgewiesen, so ist verpflichtend das Halten eines Hundes mit Bescheid zu untersagen.


Kontakt Rathaus Murau: Tel: 03532-2228-11

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