HUNDEHALTUNG

Der Hund ist zweifelsfrei der treueste Begleiter des Menschen. Ist es dann wirklich notwendig, dass wir unsere Haustiere so in VERRUF bringen?

Zeitungsartikel über schwer verletzte Kinder, verdreckte Wege und Spielplätze schüren regelrecht den Hass gegen Hunde. Auch im Stadtamt Murau gehen ständig Beschwerden über freilaufende Hunde ohne Beißkorb und Verunreinigungen im gesamten Stadtgebiet ein.

Die Stadtgemeinde Murau hat in den letzten Jahren viele Gassisysteme mit kostenlosen Gassisäcken errichtet und trotzdem kommt es immer wieder zu massiven Verunreinigungen in der Murpromenade, der Innenstadt und den Spazierwegen rund um die Stadt. Ja sogar Kinderspielplätze werden davon nicht verschont!

Hundebesitzer haben die gesetzliche Verpflichtung dafür zur sorgen, dass öffentlich zugängliche Plätze, insbesondere in städtischen Bereichen nicht verunreinigt werden. Außerdem sind Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen, oder an der Leine zu führen und zwar so, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

Seitens der Gemeinde können Hundehalter nur auf Ihre Pflichten hingewiesen werden, bei Nichteinhaltung bleibt jedem Zeugen nur die Möglichkeit persönlich Anzeige bei der zuständigen Polizeiinspektion zu erstatten.


§ 3b Halten von Tieren (Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz)

(1) Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren haben diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

(2) Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

(3) Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

(4) In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

(5) Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann.

(6) Der Maulkorb- oder Leinenzwang gilt nicht für Hunde, die zu speziellen Zwecken gehalten werden und die Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung entgegensteht. Zu diesen Hunden zählen insbesondere Jagd-, Therapie- und Hütehunde sowie Diensthunde der Exekutive und des Militärs und Rettungshunde.

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