ARBEITNEHMERVERANLAGUNG

Wann kann ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt werden?

Wer eine Lohnsteuergutschrift erwartet, kann von sich aus beim Finanzamt die Arbeitnehmerveranlagung einreichen.

Lohnsteuerpflichtige (Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen, Beamte und Beamtinnen, Pensionisten und Pensionistinnen) werden vom Finanzamt im Rahmen der sogenannten "Arbeitnehmerveranlagung" (früher: Jahresausgleich) zur Einkommensteuer erfasst.

Eine Lohnsteuergutschrift ist normalerweise in folgenden Fällen zu erwarten:

  • wenn Sie während des Jahres unterschiedlich hohe Bezüge erhalten haben und der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin keine Aufrollung durchgeführt hat
  • wenn Sie während des Jahres den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin gewechselt haben oder nicht ganzjährig beschäftigt waren
  • wenn Sie aufgrund der geringen Höhe Ihrer Bezüge Anspruch auf "Negativsteuer" (Steuergutschrift) haben
  • wenn Sie Anspruch auf den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag oder auf eine Pendlerpauschale haben, der oder die bei der laufenden Lohnverrechnung nicht berücksichtigt wurde
  • wenn Sie Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen, die noch nicht in einem Freibetragsbescheid berücksichtigt wurden

Frist:

Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Sie fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für 2014 bis Ende Dezember 2019 gestellt werden).


TIPP:

Sie können Ihren Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung (ab 2002) auch über www.finanzonline.at elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Ein Download der Formulare ist aber nicht mehr möglich. Informationen dazu erhalten Sie bei www.finanzonline.at  oder Ihrem zuständigen Finanzamt.

© Copyright 2024 Gemeinde24 APP.Homepage.SocialMedia für Ihre Gemeinde!