AUSGLEICHSZULAGE

Die Ausgleichszulage soll jedem Pensionsbezieher und der Pensionsbezieherin, der oder die im Inland lebt, ein Mindesteinkommen sichern.

Liegt das Gesamteinkommen (Pension plus sonstige Nettoeinkommen plus eventuelle Unterhaltsansprüche) unter einem gesetzlichen Mindestbetrag (Richtsatz), so erhält der Pensionsbezieher oder die Pensionsbezieherin eine Ausgleichszulage zur Aufstockung seines oder ihres Gesamteinkommens.

Hinweis: Jeder Pensionsantrag wird auch als Antrag auf Ausgleichszulage gewertet.


Zuständige Behörde

der jeweilige Pensionsversicherungsträger 

Erforderliche Unterlagen: 
Formular "Fragebogen Ausgleichszulage"
jeweilige Bestätigung, aus der hervorgeht, warum der Anspruch entstanden ist (z.B. Scheidungsurkunde)

Hinweis: Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular ist dann nachzureichen.


Höhe der Ausgleichszulage
Die Ausgleichszulage ergänzt die Pension um die Differenz zwischen Gesamteinkommen und Richtsatz. Sie gebührt in der Höhe der Differenz zwischen der Summe aus Pension (brutto), Nettoeinkommen und eventuellen Unterhaltsansprüchen einerseits und dem jeweiligen Richtsatz andererseits.


Achtung:
Entsteht der Anspruch auf Ausgleichszulage oder die Erhöhung derselben erst später, so ist innerhalb eines Monats ein entsprechender Antrag zu stellen.

Bei späterer Antragstellung kann die Ausgleichszulage rückwirkend frühestens ab dem der Antragstellung vorangegangenen vollen Kalendermonat gewährt bzw. erhöht werden.


Vergünstigungen
Bezieher und Bezieherinnen einer Ausgleichszulage sind von der Entrichtung der Rezept-, der Rundfunk- und Fernsehgrundgebühr sowie von der Telefongrundgebühr befreit.

zuständige Behörde:
   - Rezeptgebühr: der Krankenversicherungsträger
   - Rundfunk- und Fernsehgrundgebühr: der Gebühren Info Service (GIS) 
   - Telefongebühr: das Postamt

Hinweis: Bitte erkundigen Sie sich bei der jeweiligen Stelle, wie der Antrag zu stellen ist.

TIPP: Darüber hinaus ist die Gewährung von weiteren Beihilfen und Ermäßigungen möglich. Entsprechende Auskünfte über diese Leistungen erteilt zum Beispiel das jeweilige Wohnsitzfinanzamt, das Gemeindeamt oder das jeweilige Amt der Landesregierung bzw. auch die Österreichische Bundesbahn (ÖBB) oder sonstige Verkehrsbetreiber. 
Formulare erhältlich im Bürgerservice oder unter www.pensionsversicherung.at  

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