BEHINDERTENAUSWEIS

Ausweis nach § 29b StVO (Straßenverkehrsordnung)

Der Ausweis dient als Nachweis der dauernden schweren Gehbehinderung für

  • die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer
  • das Ansuchen um finanzielle Unterstützungen für die Adaptierung von Kraftfahrzeugen 
  • die Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe
  • das Ansuchen auf einen Behindertenparkplatz

Der Ausweis ist auf Verlangen der Polizei vorzuweisen.


Erforderliche Unterlagen: Antragsformular, zwei Lichtbilder


Zuständige Behörde: Bezirkshauptmannschaft Murau


Antragsteller: die behinderte Person


Anträge erhältlich in der Bezirkshauptmannschaft Murau


Mit diesem Ausweis darf zum Ein- oder Aussteigen und zum Ein- und Ausladen der für die gehbehinderte Person nötigen Behelfe, z.B. eines Rollstuhls,

  • auf Straßenstellen, an denen ein Halte- und Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist,
  • sowie in zweiter Spur ehalten werden und auf Straßenstellen, an denen ein Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist,
  • in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung, 
  • in einer Fußgängerzone, in der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen wird, geparkt werden.

Dies auch für Lenker und Lenkerinnen von Fahrzeugen, während sie eine stark gehbehinderte Person befördern.

Hinweis: Ausweis gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen!

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