BEHINDERTENPASS

Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung). Das Dokument wird in deutscher Sprache ausgestellt (Übersetzungen in englischer und französischer Sprache zum vorgedruckten Text werden beigefügt).


Hinweis
: Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht. Allerdings erhält man durch Vorlage des Dokumentes bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen.


Voraussetzung: 
Der Behindertenpass kann von Personen in Anspruch genommen werden, deren gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich ist und die einer der folgenden Gruppen angehören:

  • begünstigte Behinderte
  • Bezieher bzw. Bezieherinnen von Pflegegeld oder vergleichbarer Leistungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften 
  • Bezieher bzw. Bezieherinnen erhöhter Familienbeihilfe
  • Bezieher bzw. Bezieherinnen einer Geldleistung wegen Berufsunfähigkeit
  • der Grad der Behinderung bzw. die Minderung der Erwerbsfähigkeit muss mindestens 50 Prozent betragen.

Der Grad der Behinderung wird aufgrund der Richtsatzverordnung ermittelt.

Falls kein Bescheid oder Urteil vorliegt (z.B. Erwerbsunfähigkeitspension, Pflegegeld), stellt ein Arzt bzw. eine Ärztin der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes den Grad der Behinderung fest. Er bzw. sie führt - soweit dies möglich ist - keine Untersuchung durch, sondern beurteilt aufgrund der Krankenbefunde und unter Zugrundelegung der Richtsatzverordnung den Grad der Behinderung.


Zuständige Behörde
Landesstelle des Bundessozialamtes für Steiermark, Babenbergerstraße 35, 8021 Graz


Erforderliche Unterlagen:

  • Behindertenpass - Antrag auf Ausstellung
  • Lichtbild (Passbild - Format ca. 3,5 x 4 cm, nicht älter als ein halbes Jahr) 
  • Bescheide und Urteile oder ausführliche ärztliche Gutachten wie Krankengeschichte, Befunde, etc.

Anträge erhältlich im Bürgerservice oder unter http://www.sozialministeriumservice.at/site/Behindertenpass_&_Ausweis_gem.__29b_StVO_(Parkausweis)

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