BRAUCHTUMSFEUER

Das Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich, nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich außerhalb von Anlagen ist ganzjährig verboten.

Die Gartenabfälle sind daher bei der Kläranlage in Murau (DI 09.00 bis 12.00 Uhr und DO 13.00 bis 16.00 Uhr), im Rahmen der Müllabfuhr über die Biotonne, zu entsorgen, oder im eigenen Garten zu kompostieren.

Von diesem Verbot sind ausgenommen: Lagerfeuer, Grillfeuer und Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen.

Sicherheitsvorkehrungen:

  1. Die Beschickung von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen darf ausschließlich mit trockenem, biogenem Material erfolgen. Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines Brauchtumsfeuers dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers verhindern, zB durch das Bereithalten geeigneter Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle.
  2. Es ist auf eine möglichst geringe Rauchentwicklung zu achten, um eine Belästigung der Nachbarschaft zu vermeiden.
  3. Bei Brauchtumsfeuern müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden: 
      a. 50 m zu Gebäuden;
      b. 100 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichem Verkehr dienen; 
      c. 100 m zu Energieversorgungsanlagen;
      d. 40 m zu Baumbeständen, Büschen, Wald und sonstigen Hecken.
  4. Brauchtumsfeuer sind zu beaufsichtigen. Das Feuer ist verlässlich zu löschen, sodass das Feuer auch durch heftige Windstöße nicht wieder entfacht werden kann.
  5. Bei Nichteinhaltung der Abstands-, Beschickungs- und Sicherheitsbestimmungen ist das Entfachen des Feuers zu untersagen bzw. ein sofortiger Löschauftrag zu erteilen.

Die Entzündung größerer, weithin sichtbarer Feuer ist der zuständigen Feuerwehr rechtzeitig, mindestens jedoch zwölf Stunden vorher, anzuzeigen.

Ausgenommen vom Verbrennungsverbot sind jene biogene Abfälle, die eine Verwertung der übrigen gefährden oder erschweren würden, wie zum Beispiel solche, die mit einer schweren Pflanzenkrankheit konterminiert sind. Für die Ausnahme ist eine Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft erforderlich.

Nähere Informationen unter www.umwelt.steiermark.at

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