URNENBEISETZUNG - AUSSERHALB VON FRIEDHÖFEN

Gemäß § 24 Abs. 3 Stmk. Leichenbestattungsgesetz dürfen die Aschenreste außerhalb eines Friedhofes nur mit Bewilligung der Gemeinde beigesetzt bzw. verwahrt werden. Eine Bewilligung kann dabei nur erteilt werden, wenn mit Sicherheit erwartet werden kann, dass sie nicht missbraucht wird und die beabsichtigte Beisetzungs- bzw. Verwahrungsfrist nicht gegen Anstand und gute Sitte verstößt.


Kontakt Rathaus Murau

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Standesamt, Andrea Fößl


03532/2228-12

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