SPRENGELFREMDER SCHULBESUCH

Über Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der/die Bürgermeister/in der Wohnsitzgemeinde nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und des Landesschulrates.
 
Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen.

Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung 
  o der persönlichen Verhältnisse der Schülerin/des Schülers, 
  o seiner individuellen Bildungsziele, 
  o unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, 
  o die Zumutbarkeit des Schulweges und 
  o die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen
erteilt werden. 
 
Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufzunehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat. 

Kontakt Rathaus Murau: 

 

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Finanzverwaltung und Rechnungswesen, Doris Hasselberger


03532/2228-18

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