VERANSTALTUNGSGESETZ

Seit November 2012 gibt es ein neues Veranstaltungsgesetz.

Neu:

  • Zwingende Verwendung eine Antragsformulars
  • Parteien und Beteiligte sind nur mehr Veranstalter, Bewilligungsinhaber, Gemeinde und Sicherheitsbehörde
  • Zwingende Fristen, bis wann die Veranstaltung zu melden (2 Wochen), anzuzeigen (6 Wochen) bzw. zu bewilligen (3 Monate) sind.
  • Mobile Veranstaltungen (Zirkus) brauchen nur mehr Bewilligung der Landesregierung und müssen die Veranstaltung bei der Gemeinde melden, keine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich.
  • Zuständigkeit der Gemeinde für Veranstaltungen bis 1000 Personen
  • Zwei kalte nichtalkoholische Getränke dürfen nicht teurer verkauft werden, als das am billigsten angebotene alkoholische Getränk


Das Gesetz gilt nicht für

  1. Veranstaltungen zu Zwecken der Wissenschaft, des Studiums, des Unterrichts sowie der Volks-, Jugend- und Erwachsenenbildung dienen, insbesondere Vorträge, Kurse und Vorlesungen, sowie Ausstellungen in und von Museen;
  2. Veranstaltungen von Schulen, Musikschulen, Heimen, Kindergärten und Kinderbetreuungseinrichtungen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches und auf dem eigenen Gelände, die von ihrer Leitung oder (mit deren Einverständnis) von Schülerinnen/Schülern oder Kindern oder von deren Erziehungsberechtigten durchgeführt werden;
  3. Veranstaltungen der gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften sowie Veranstaltungen, die in den der Religionsausübung gewidmeten Räumlichkeiten stattfinden;
  4. Politische Veranstaltungen, die dem Versammlungsrecht unterliegen, samt den der politischen Werbung dienenden Tätigkeiten politischer Parteien und Vereine sowie Veranstaltungen mit überwiegend politischer Werbung;
  5. Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben, die von einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung umfasst sind und auf Rechnung und Gefahr des Wirtes in den betriebseigenen und genehmigten Räumlichkeiten durchgeführt werden; 
  6. Darbietungen von Straßenkünstlerinnen/Straßenkünstlern, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen;
  7. Veranstaltungen, die im Freien zwischen 8 und 22 Uhr oder in geschlossenen Betriebsstätten stattfinden, wie z.B. der Betrieb von Schipisten, Golfplätzen, Langlaufloipen, Natureislaufplätzen, Naturrodelbahnen, Tennisplätzen oder Fußballplätzen;


Voraussetzungen für die Durchführung von Veranstaltungen

Veranstaltungen müssen

  • gemeldet (§ 7) oder
  • angezeigt (§ 8) und bestätigt (§ 8 Abs. 9) oder
  • rechtskräftig bewilligt (§ 9 Großveranstaltung) werden, ansonsten eine Durchführung nicht gestattet ist.


Meldepflichtige Veranstaltungen
Meldepflichtig sind

  • Kleinveranstaltungen: wenn nicht mehr als 300 Personen erwartet, oder an einem Veranstaltungstag gleichzeitig von nicht mehr als 300 Personen besucht werden können und bei denen
     o keine Gefährdung im Sinn des § 4 Abs. 2 Z. 1 zu erwarten ist, 
     o die Veranstaltungszeit zwischen 8 und 22 Uhr liegt und 
     o die Veranstaltungsdauer nicht mehr als drei Veranstaltungstage beträgt;
  • Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben, die von einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung umfasst sind und nicht durch den Wirten durchgeführt werden;
  • mobile Veranstaltungen und mobile Veranstaltungsbetriebe
  • Veranstaltungen, die von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind;


Frist zur Meldung: spätestens zwei Wochen vor Beginn der Behörde (Formularpflicht!)


Anzeigepflichtige Veranstaltungen 
Anzeigepflichtig sind alle Veranstaltungen, die nicht melde- oder bewilligungspflichtig sind.


Frist zur Anzeige: spätestens sechs Wochen vor Beginn der Behörde (Formularpflicht)

Spätestens vier Tage vor Veranstaltungsbeginn Ausstellung einer Bestätigung, die während der Veranstaltung aufzuliegen hat. Achtung: Vorschreibung zusätzlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen möglich – auch nach Bestätigung!


Großveranstaltungen
Spätestens drei Monate vor Beginn bei der BH zu beantragen (Formularpflicht).


Zuständigkeit Gemeinde

  • Bewilligung von Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen von bis zu 1.000 Personen
  • Veranstaltungen in diesen Veranstaltungsstätten
  • Sonstige Veranstaltungen, bei denen bis zu 1.000 Personen gleichzeitig erwartet werden
  • für mobile Veranstaltungen und mobile Veranstaltungsbetriebe, wenn sie eigenständig oder im Zusammenhang einer der o.a. Veranstaltungen durchgeführt werden


Zuständigkeit Bezirksverwaltungsbehörde:

  • für alle Veranstaltungsstätten, Veranstaltungen und Veranstaltungsbetriebe, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde fallen;


Zuständigkeit Landesregierung:

  • für die Bewilligung von mobilen Veranstaltungen und mobilen Veranstaltungsbetrieben


Strafen
Geldstrafen bis zu 15.000 Euro durch die Bezirkshauptmannschaft

 

Kontakt Rathaus Murau:  Mag. Kathrin Wawra, Tel: 03532-2228-24


Formulare finden Sie hier.

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