FAMILIENBEIHILFE

Eltern, die einen Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt in Österreich haben und deren Lebensmittelpunkt in Österreich liegt, haben Anspruch auf Familienbeihilfe. Diese wird unabhängig vom Einkommen gewährt. Der Anspruch besteht für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr und verlängert sich (unter bestimmten Voraussetzungen), solange die Kinder sich noch in Ausbildung befinden (z.B. Lehre, Studium).


Wer hat Anspruch auf Familienbeihilfe?

  • Österreichische StaatsbürgerInnen
  • EU/EWR-StaatsbürgerInnen& Schweizer StaatsbürgerInnen
  • Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines auf Dauer ausgerichteten Aufenthaltstitels in Österreich aufhalten
  • Anerkannte Flüchtlinge nach dem Asylgesetz


Voraussetzungen:

Die Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, leben im gemeinsamen Haushalt. Ist dies nicht der Fall, ist jener Elternteil anspruchsberechtigt, der den überwiegenden Anteil der Unterhaltskosten für die Kinder trägt.
Prinzipiell erhält man die Familienbeihilfe bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes.


Bezugsdauer:

Zwischen dem 18. und 24. Geburtstag besteht Anspruch auf Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen. Dies ist der Fall, wenn das Kind beispielsweise

  • eine Berufsausbildung (auch Studium) absolviert,
  • an einer Fortbildung in einem erlernten Beruf in einer Fachschule teilnimmt und die Ausübung des Berufs nicht möglich ist,
  • voraussichtlich aufgrund einer Behinderung dauerhaft außerstande ist, selbst für den eigenen Unterhalt aufzukommen,
  • sich zwischen der Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung einer Berufsausbildung befindet (die Berufsausbildung muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen oder fortgesetzt werden) oder
  • für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung.

Bei volljährigen Kindern, die ein Studium absolvieren, besteht ein Anspruch, wenn die vorgesehene Studienzeit eingehalten wird und ein positiver Studienerfolg vorliegt. Dieser muss dem Finanzamt nachgewiesen werden.

Für volljährige Kinder, die in keiner Berufsausbildung mehr stehen und beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos gemeldet sind, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.


Wann gibt es Familienbeihilfe bis zum vollendeten 25. Lebensjahr?

  • bei Vorliegen einer Berufsausbildung, wenn Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst geleistet wurde,
  • wenn eine Studierende ein Kind geboren hat oder sie am Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollendet hat, schwanger war,
  • wenn ein Studium von mindestens 10 Semestern Dauer betrieben wird, sofern das Studium in dem Kalenderjahr, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen wurde,
  • wenn eine freiwillige Hilfstätigkeit bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland absolviert wurde oder
  • für Menschen mit Behinderung (mind. 50%), die ein Studium absolvieren.

Keine Altershöchstgrenze gibt es für dauernd erwerbsunfähige Kinder, wenn die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Kinder ab 18 Jahren dürfen maximal € 10.000,-- jährlich an zu versteuerndem Einkommen haben, sonst erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe für das gesamte Kalenderjahr und wird zurückgefordert.


Antragstellung:

Der Antrag wird beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt gestellt. Anträge können auch über die Wohnsitzgemeinde (Meldeamt) gemacht werden.


Erforderliche Unterlagen:

  • Geburtsurkunde sowie Meldebestätigungen des Kindes und der Eltern
  • für volljährige Kinder zusätzlich die Ausbildungsbestätigung (z.B. Lehrvertrag, Schulbesuchsbestätigung etc.)

Wohnt ein Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, ist die Mutter vorrangig anspruchsberechtigt. Sie kann jedoch zugunsten des Vaters verzichten. Leben die Eltern getrennt, steht die Familienbeihilfe dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt.


Fristen:

Die Familienbeihilfe kann jederzeit beantragt werden. Rückwirkend wird sie jedoch nur für 5 Jahre ab dem Monat der Antragstellung gewährt.


Erhöhte Familienbeihilfe für Kinder mit Behinderung:

Wenn Ihr Kind eine Behinderung hat, steht Ihnen die sogenannte „erhöhte Familienbeihilfe“ zu, und zwar zusätzlich zur Familienbeihilfe. Sie müssen dafür einen gesonderten Antrag stellen, diesem ist eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens beizulegen.


Nähere Informationen:

Bundesministerium für Familie und Jugend http://www.bmfj.gv.at/familie/finanzielle-unterstuetzungen/familienbeihilfe0.html

Familienservice-Hotline: 0800 240 262

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