CHIPPFLICHT FÜR HUNDE

Seit der Novelle des Tierschutzgesetzes 2008 müssen Hunde durch einen Mikrochip gekennzeichnet UND in eine bundesweite Datenbank eingetragen werden.


Welche Bedeutung hat das Chippen? 
Durch die obligatorische Kennzeichnung soll es insbesondere erleichtert werden, entlaufene oder ausgesetzte Hunde zu identifizieren und ihrem Halter zuzuordnen.

Die Implantation eines mit einem Transponder versehenen reiskorngroßen Mikrochips stellt eine tierschutzkonforme Kennzeichnungsmethode dar, durch welche die schmerzhafte Tätowierung der Innenseite eines Ohres überflüssig wird.


Wie sieht die Regelung im Detail aus? 
Hundehalter sind verpflichtet ihren Hund von einem Tierarzt mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen und ihn in einer von Bundesministerium für Gesundheit, Familien und Jugend (BMGFJ) zur Verfügung gestellten bundesweiten Datenbank zu registrieren. Die Verpflichtung betrifft alle Hunde, die auf österreichischem Staatsgebiet gehalten werden.


Zeitpunkt der Kennzeichnung: 
Hunde, die nach dem 30.06.2008 geboren werden, müssen vor der ersten Weitergabe, spätestens aber im Alter von 3 Monaten gechippt werden.


Zeitpunkt der Registrierung: 
Hunde, die nach dem 30.06.2008 gechippt werden, müssen innerhalb eines Monats nach Vornahme der Kennzeichnung in der Datenbank erfasst werden.


Wie erfolgt die Registrierung in der Heimtierdatenbank:
Derzeit werden die Daten je nach Meldungsweg, in verschiedenen Datenbanken gespeichert. Um den Vollzug zu erleichtern, werden die Daten des Tieres sowie seines Halters/der Halterin ab 1. Februar 2010 in einer vom Bundesminister für Gesundheit zur Verfügung gestellten österreichweiten bundesländerübergreifenden Datenbank (= Heimtierdatenbank für Hunde) gespeichert. Die zuständigen Behörden können dadurch über alle in Österreich registrierten Hunde Auskunft geben, sowie Datenerfassungen oder Datenänderungen durchführen. Meldestellen können im Auftrag des Halters/der Halterin über die von ihnen registrierten Hunde Auskunft geben oder Datenänderungen durchführen. HalterInnen können mit Juli 2010 Daten auch direkt in die Heimtierdatenbank für Hunde eingeben.

Der Haustierarzt kann vom Tierbesitzer - z. B. anlässlich der Vornahme der Kennzeichnung - mit der Eingabe der Daten beauftragt werden. Ebenso ist es möglich,die erfolgte Kennzeichnung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen und diese um die Dateneingabe zu ersuchen.

Nach erfolgter Meldung erhält der Tierhalter eine Registernummer. Die ist als Bestätigung für die vorgenommene Registrierung aufzubewahren.


Welche Daten müssen eingetragen werden?

  1. Daten des Tierhalters: Name, Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises, Zustelladresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum.
  2. Daten über die Tierhaltung: Datum der Aufnahme der Haltung; bei Weitergabe Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises), Tod des Tieres. 
  3. Daten des Tieres: Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum bzw. Geburtsjahr, Geburtsland und Kennzeichnungsnummer (Nummer des Mikrochips); Falls an einem Hund ein Eingriff vorgenommen wurde, der grundsätzlich verboten ist (z. B. Kupieren des Schwanzes), so müssen der Grund für diese Maßnahme (z. B. Verletzung, Beschlagnahme in kupiertem Zustand) und der Tierarzt, der den Eingriff durchgeführt hat, ebenfalls in der Datenbank vermerkt werden.

Zusätzlich können die Nummer eines allfällig vorhandenen Heimtierausweises und das Datum der letzten Tollwutimpfung erfasst werden.


Kontrolle: 
Für die Kontrolle sind die Bezirkshauptmannschaften zuständig, sie sollten auch über die Geräte zum Auslesen der Funkchips verfügen. Die Gemeinden haben aber die Möglichkeit, sich über die Identität eines Hundes und dessen Besitzer/in zu erkundigen.


Strafbestimmung 
Wer gegen § 24a oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 38 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes von der Behörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Die Höhe der Strafe richtet sich nach der Schwere des Vergehens, da das Tierschutzgesetz nur einen Maximalbetrag vorschreibt.


Müssen Katzen gechipt werden? 
Eine Kennzeichnungspflicht für Katzen, wie in der ursprünglich 2004 beschlossenen Fassung des Tierschutzgesetzes wurde ersatzlos gestrichen.


Welche Dokumente benötigt ein Tier im privaten Reiseverkehr? 
Wenn ein Tierbesitzer in Begleitung seines Tieres (Hund, Katze od. Frettchen) innerhalb der EU reist, so muss dieses seit 1.10.2004 über einen speziellen EU Heimtierausweis (Pet Pass) verfügen. Dieser Ausweis wird von einem Tierarzt ausgestellt, wenn die Tiere eindeutig gekennzeichnet sind (Mikrochip) und über eine gültige Tollwutimpfung verfügen.

Achtung: In den Ländern Großbritannien, Irland, Malta und Schweden muss zusätzlich zur Tollwutimpfung ein Test nachgewiesen werden, mit dem die Wirksamkeit der Impfung überprüft wird.

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